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Carport in NRW: Brauchen Sie eine Baugenehmigung?
Garagen und Carports mit bis zu 3 m mittlerer Wandhöhe und insgesamt bis zu 50 m² Brutto-Grundfläche auf dem Grundstück sind in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. September 2026 verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Vorhandene Garagen und Carports zählen mit. Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan und Abstandsflächen gelten weiter. Wir zeigen es an einem Carport, den wir in Beckum montiert haben.

Was die Landesbauordnung sagt
Die Landesbauordnung NRW zählt «Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m²» zu den verfahrensfreien Bauvorhaben, «außer im Außenbereich» (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BauO NRW in der Fassung ab 1. September 2026). Ein Carport ist ein überdachter Stellplatz. Die 50 m² gelten insgesamt: Steht auf dem Grundstück schon eine Garage, zählt ihre Fläche mit.
Bis zum 31. August 2026 lag diese Grenze bei 30 m². Ältere Merkblätter und Internetseiten können deshalb noch die alte Zahl nennen.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Dazu gehören vor allem der Bebauungsplan Ihres Grundstücks, die Abstandsflächen und, wo er gilt, der Denkmalschutz. Ein Bebauungsplan kann zum Beispiel festlegen, wo auf dem Grundstück Nebenanlagen stehen dürfen.
Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, gilt die Verfahrensfreiheit für Garagen und Carports nicht.
Ein Carport an der Grundstücksgrenze
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze (Carports) dürfen in NRW unter weiteren Voraussetzungen ohne eigene Abstandsfläche an der Grenze stehen. Dazu gehört eine mittlere Wandhöhe von höchstens 3 m. Die Bebauung an der Grenze darf je Nachbargrenze höchstens 9 m und auf dem Grundstück insgesamt höchstens 18 m lang sein (§ 6 Abs. 8 BauO NRW).
Ein Carport kann also verfahrensfrei sein und trotzdem nicht an jeder Stelle stehen dürfen. Ein langer Carport direkt an der Grenze ist ein Beispiel dafür.
Unser Beispiel aus Beckum
In Beckum haben wir einen freistehenden Carport GREEN-300 montiert, also einen Carport auf eigenen Pfosten. Er misst 6,00 × 3,40 m, das sind 20,4 m². Bestellt wurde er im April 2026, also noch unter der alten Grenze von 30 m², und er lag auch darunter. Rahmen und Pfosten sind in Anthrazit beschichtet, das Dach ist ein Trapezblech mit Antikondensvlies.
Der Carport steht auf vier Punktfundamenten. Die Fundamente mit Material und Erdarbeiten hat unser Team gesetzt, danach haben wir Konstruktion und Dach montiert. Als Lieferzeit waren 6 bis 8 Wochen ab Eingang der Anzahlung vereinbart.
Welche Vorgaben ein Bebauungsplan an diesem Standort macht, zeigt dieses Beispiel nicht: Das prüft jeder Bauherr für sein Grundstück. Das Beispiel zeigt, wie die Maße eines typischen Einzelcarports zur Grenze von 50 m² stehen.
- Modell: GREEN-300, freistehend
- Maß: 6,00 × 3,40 m
- Dach: Trapezblech mit Antikondensvlies
- Fundament: vier Punktfundamente
- Montage: unser eigenes Team
Was wir vor dem Angebot mit Ihnen klären
Beim Aufmaß sehen wir uns den Standort an, messen auf und gehen mit Ihnen die Eckdaten für die Genehmigungsfrage durch: Größe, Wandhöhe, Lage zur Grenze und vorhandene Garagen. Beratung und Aufmaß sind kostenlos und unverbindlich.
Diese Seite gibt die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen allgemein wieder. Verbindlich für Ihr Grundstück ist die Auskunft Ihrer Bauaufsicht, die auch den Bebauungsplan kennt.
Quellen
- Landesbauordnung 2018 (BauO NRW), Fassung ab 01.09.2026, recht.nrw.de
- Unsere Montage in Beckum, mit Fotos vom Aufbau

